Insgesamt gibt es ca. 40 unterschiedliche Steuern in Deutschland. Welche Steuern im Einzelfall zu entrichten sind, hängt von der Art der selbständigen Tätigkeit (Gewerbetreibender, Freiberufler, Heilberufler usw.) und der Rechtsform der Unternehmung ab.

Wer zahlt wann?

Steuerart Wer Wann
Gewerbesteuer Alle Gewerbetreibenden aus Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistungen (ausgenommen: Freie Berufe und Landwirtschaft) Vierteljährliche Vorauszahlung; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres
Körperschaftssteuer GmbH, AG, UG, Genossenschaft, Vereine, Stiftungen Vierteljährliche Vorauszahlung; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres
Umsatzsteuer Jeder Unternehmer (Ausnahmen: z.B. Ärzte, Krankengymnasten) I.d.R. zum 10. des Folgemonats nach einem Vorauszahlungszeitraum (Monat oder Quartal)
Einkommenssteuer Unternehmer (natürliche Personen) Vierteljährliche Vorauszahlung; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)


Gewerbesteuer

Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb, seine objektive Ertragskraft und das in ihm arbeitende Kapital. Es ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb soweit er im Inland betrieben wird. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.

Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt in Berlin seit 01.01.1999 unverändert 410 Prozent-Punkte und liegt damit im Vergleich zu anderen deutschen Großstädten niedrig:

Frankfurt/Oder 400 %
Berlin 410 %
Düsseldorf 440 %
Potsdam 455 %
Frankfurt/Main 460 %
Erfurt 470 %
Hamburg 470 %
Hannover 480 %
München 490 %

(Quellen: Bundesministerium der Finanzen; Deutscher Industrie und Handelskammertag, 2023)


Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen, Kapitalgesellschaften, Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind) und Vermögensmassen. 

Besteuerungsgrundlage ist - ebenso wie für die Einkommensteuer - das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahres bezogen hat.

Die Körperschaftsteuer gehört zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden kann. Ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft. Im Falle der Weiterausschüttung rechnet er ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (natürliche Personen) bzw. Körperschaftsteuer (juristische Personen) des Anteilseigners.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)


Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt), die den Besitz- und Verkehrsteuern zugerechnet wird, ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch (d.h. vom Letztverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen) belastet wird.

Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei Steuersätze:

  • den allgemeinen Steuersatz von 19%
  • den ermäßigten Steuersatz von 7%

Die meisten Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

Alle Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im § 12 Abs.2 UStG aufgeführt. Danach werden u.a. auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln (Ausnahme: Luxuslebensmittel wie z.B. Hummer und Kaviar), Futtermittel, Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (z.B. Fleisch, Fisch, Eier),

Bücher und Zeitungen der Steuersatz von 7% angewandt.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)


Lohnsteuer

Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).

Mit dem in der Regel monatlichen Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass vom Arbeitgeber ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist oder dass für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres noch eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)


Einkommenssteuer

Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag) erhoben.

Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte

  • aus Land- und Forstwirtschaft,
  • aus Gewerbebetrieb,
  • aus selbstständiger Arbeit,
  • aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • aus Kapitalvermögen,
  • aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • die sonstigen in §22 EStG genannten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus einer mit dem Ertragsanteil zu erfassenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus Spekulationsgeschäften).

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)


Ansprechpartner

Steuerberatung

Steuerpflichtige können bei Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen. Zur Hilfe befugt sind in erster Linie

  • Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigte
  • Steuerberatungsgesellschaften
  • Rechtsanwälte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Wirtschaftsprüfergesellschaften
  • Buchprüfungsgesellschaften

Steuerrechtsprechung

Der Steuerpflichtige kann, wenn er mit einer Entscheidung der Finanzbehörde nicht einverstanden ist, seine Rechte im gerichtlichen Verfahren geltend machen.

Finanzämter

Die Finanzämter sind Landesfinanzbehörden und verwalten im Auftrage des Bundes die Besitz- und Verkehrssteuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, sowie die Ländersteuern und bestimmte Gemeindesteuern.

Zu den Aufgaben der Finanzämter gehört in diesem Zusammenhang auch die Festsetzung der Einheitswerte, z.B. für Grundvermögen oder für Gewerbebetriebe. An diese Einheitswerte knüpft sich eine Reihe von Steuern (z.B. die Grundsteuer) an.