Betriebsverfassungsgesetz


In Deutschland regelt das Betriebsverfassungsgesetz innerbetrieblich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft.

Es räumt Arbeitnehmern ein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ein.


Der Betriebsrat - auf Wunsch der Mitarbeiter

In inländischen Betrieben der privaten Wirtschaft, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer über 18 Jahre beschäftigt sind, von denen drei länger als sechs Monate tätig sind, kann die Belegschaft einen Betriebsrat wählen.

  • Die Einrichtung eines Betriebsrates ist nicht zwingend.
  • Die Entscheidung, ob ein Betriebsrat gewählt wird, liegt allein bei den Arbeitnehmern des Betriebs.
  • Für Betriebsrat und Arbeitgeber gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.


Zusammensetzung

  • Leitende Angestellte werden nicht vom Betriebsrat vertreten.
  • Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten. Hierzu gehören auch Leiharbeitnehmer.
Wahlberechtigte Arbeitnehmer Größe Betriebsrat
5 - 20 1
21 - 50 3
51 - 100 5
101 - 200 7
201 - 400 9
401 - 700 11
701 - 1.000 13
1.001 - 1.500 15
1.501 - 2.000 17
2.001 - 2.500 19
2.501 - 3.000 21
3.001 - 3.500 23
3.501 - 4.000 25
4.001 - 4.500 27
4.501 - 5.000 29
5.001 - 6.000 31
6.001 - 7.000 33
7.001 - 9.000 35
> 9000 je angefangene 3000 AN + 2


In Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten muss ein Wirtschaftsausschuss des Betriebsrates gebildet werden, der Unterrichtungs- und Beratungsrechte in wirtschaftlichen Fragen hat.

An Sitzungen des Betriebsrates können unter bestimmten Voraussetzungen Beauftragte der Gewerkschaften teilnehmen, die im Betriebsrat vertreten sind.


Aufgaben

Der Betriebsrat soll u.a. darauf achten, dass die für die Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallvorschriften, sowie die abgeschlossenen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Er wirkt u.a. mit bei:

  • Fragen der Betriebsordnung
  • Arbeitszeitfragen
  • Fragen der Lohngestaltung
  • Fragen der Arbeitsplatzgestaltung
  • Personalplanung
  • Fragen der Berufsbildung
  • Fragen der Arbeitssicherheit
  • Fragen der Einführung von Software

In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten ist die Zustimmung des Betriebsrates u.a. erforderlich für

  • Einstellungen
  • Ein- und Umgruppierungen
  • Versetzungen

Bei Kündigungen muss der Betriebsrat angehört werden und kann widersprechen; allerdings kann die Kündigung auch bei einem Widerspruch des Betriebsrates ausgesprochen werden.

Plant ein Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern eine Betriebsänderung hat er mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich über das "ob" und "wie" der Betriebsänderung abzuschließen zu versuchen, sowie einen Sozialplan abzuschließen.


Arten der Beteiligungsrechte

  • Mitwirkungsrechte
    Hat der Betriebsrat lediglich Mitwirkungsrecht, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat entweder informieren, ihn anhören oder die entsprechenden Angelegenheiten mit ihm beraten.
  • Mitbestimmungsrechte
    Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, kann der Arbeitgeber nur handeln, wenn der Betriebsrat zustimmt. Kommt bei Mitbestimmungsrechten keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande, entscheidet ein besonderes Schlichtungsgremium, die Einigungsstelle. Zu den der Mitbestimmung unterliegenden Gegenständen gehören nach § 87 Abs. 1 BetrVG z.B.
    • Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer
    • Arbeitszeitregelungen (Beginn und Ende der Arbeitszeit, Lage der Pausen)
    • Urlaubsgrundsätze
    • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung
    • die Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen (auch Software)
    • Fragen im Zusammenhang mit Home-Office sowie
    • Regelungen zum Gesundheitsschutz.