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Business Immigration Service

Der Business Immigration Service ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Erteilung von Aufenthaltstiteln für Unternehmer und qualifizierte Fachkräfte.

Berliner Unternehmen können durch den Business Immigration Service (BIS) schnell und unkompliziert alle aufenthaltsrechtlichen Fragen für ihre Beschäftigten und deren Familienangehörige klären und die entsprechenden Anträge beim zuständigen Sachgebiet des Landesamtes für Einwanderung einreichen. Gleiches gilt für ausländische Investoren und Gründer, die hier in Berlin wirtschaftlich aktiv werden wollen.

Service

  • Information zum Thema Vorabzustimmung und Visum (Berlin Partner und IHK)
  • Information und Beratung zu Fragen rund um das Thema Aufenthaltserlaubnis (Berlin Partner und IHK)
  • Prüfung, Erstellung und Vergabe von Aufenthaltstiteln (LEA)
  • Unterstützung bei der Anmeldung einer Wohnung (Bürgeramt)

Der BIS ist ein Firmenservice und kann somit ausschließlich von Unternehmen, Gründern und Selbstständigen genutzt werden, die sich beim Landesamt für Einwanderung Berlin als Kunden registriert haben. Dies gilt auch für Mitgliedsunternehmen der IHK Berlin und der HWK Berlin.

Registrierung

Sie sind noch nicht registriert und wollen den Business Immigration Service nutzen?

Bitte informieren Sie sich auf folgender Webseite:
www.berlin.de/einwanderung/service/business-immigration-service/

Zur Registrierung als Neukunde im BIS

Studierende und sonstige Einzelpersonen wenden sich bitte direkt an das
Landesamt für Einwanderung Berlin

Sie sind schon registriert?

Bitte nutzen Sie folgende Webseite:
Online-Antrag für registrierte Kunden des BIS

Kooperationspartner

Der Business Immigration Service (BIS) ist ein einzigartiger Zusammenschluss aller für Visa- und Aufenthaltsfragen relevanten Akteure aus Wirtschaft und Verwaltung in Berlin. Schnelle Kommunikation und transparente, lösungsorientierte Arbeitsprozesse ergeben eine Kooperation “at its best”.

Vorabinformationen - Was, wann, wie?

Für einen ersten Überblick haben wir hier Informationen rund um das Thema Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer zusammengestellt:

Visum und Aufenthaltstitel - Was ist was?

Ein Visum berechtigt zur Einreise in die Bundesrepublik und wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat, im Heimatland beziehungsweise im Land des Aufenthalts beantragt.  Das Schengen-Visum (Kategorie „C“) erlaubt einen kurzfristigen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Für Personen, die in der Bundesrepublik studieren, arbeiten oder sich dauerhaft aufhalten möchten, wird ein nationales Visum (Kategorie „D“) erteilt.

Übersicht der Aufenthaltstitel

Ein Aufenthaltstitel berechtigt zum Aufenthalt in Deutschland und schließt die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit  mit ein oder schließt sie, je nach Gesetzesgrundlage des Aufenthaltstitels, aus. Der Aufenthaltstitel kann ausschließlich beim Landesamt für Einwanderung beantragt werden. Die Zuständigkeit des Landesamtes für Einwanderung richtet sich nach dem Ort, in dem die betreffende Person sich melderechtlich angemeldet hat. Ein Aufenthaltstitel wird nur vergeben, wenn die Person auch eine deutsche Krankenversicherung nachweisen kann.

Sowohl ein Visum als auch ein Aufenthaltstitel wird jeweils nach einem bestimmten Zweck vergeben und ist für eine festgelegte Zeit gültig.

Übersicht der relevanten Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer

Staatsangehörige, die für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen oder trotz der Berechtigung zur visumsbefreiten Einreise ihren Status (Tourist) in Deutschland nicht ändern können, müssen vor der Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum im Heimatland, beziehungsweise im Land des Aufenthalts beantragen.

Staatsangehörige, die ohne Visum einreisen und ihren Status hier ändern können (Tourist zu Arbeitnehmer/Selbstständiger), müssen vor Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beim Landesamt für Einwanderung beantragt und erhalten haben.

Visumspflicht -  Informationen des Auswärtigen Amtes
Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung


Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach §18b (1) Aufenthaltsgesetz

Ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung kann erteilt werden, wenn eine qualifizierte Berufsausbildung vorliegt sowie ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag nachgewiesen werden kann und die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung des Betreffenden zugestimmt hat. Im begründeten Einzelfall kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn an der Beschäftigung des Antragstellers ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

Variante I
Arbeitsvertrag Berufsausbildung Landesamt fürEinwanderung -Arbeitgeberservice Bundesagenturfür Arbeit
Variante II
Landesamt fürEinwanderung -Arbeitgeberservice Regionales,arbeitsmarkpolitischesInteresse –Berlin Partner Arbeitsvertrag Bundesagenturfür Arbeit

Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach §18b (2)  Aufenthaltsgesetz (Blaue Karte EU)

Drei Voraussetzungen müssen für den Erhalt einer Blauen Karte erfüllt sein. Diese sind

  1. ein deutscher oder in Deutschland anerkannter ausländischer Hochschulabschluss,
  2. ein konkretes Arbeitsplatzangebot, beziehungsweise ein unterschriebener Arbeitsvertrag, der der Ausbildung angemessen ist und
  3. ein Jahresbruttogehalt von mehr als 58.400 € (4.867 €).


Die Gehaltsschwelle für sogenannte Mangelberufe, vor allem in den Bereichen MINT* und Medizin, liegt etwas tiefer bei 45.552 € (3.796 €) brutto. In diesen Fällen ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung notwendig.

* Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik


Vorteile der Blauen Karte gegenüber anderen Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit sind vor allem der Familiennachzug ohne vorzuweisende Deutschkenntnisse und die Möglichkeit zum Erhalt einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik nach lediglich 21 Monaten (bei nachgewiesenen Deutschkenntnissen), beziehungsweise 33 Monaten.

Jahresgehalt von 58.400 € (oder 45.552 € bei Mangelberufen) Deutscher oder anerkannter ausländischerHochschulabschluss Arbeitsvertrag für einePosition, die der akademischenQualifikation entspricht Bundesagenturfür Arbeit Landesamt fürEinwanderung -Arbeitgeberservice

Verlängerung und Wechsel des Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer

Verlängerungen des Aufenthaltstitels und Veränderungen der Grundlage des Aufenthaltstitels zur Beschäftigung, wie zum Beispiel ein Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel der Position im Unternehmen, erfordern die Zustimmung des Landesamt für Einwanderung, also eine erneute Antragstellung. Für Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach §18a und 18b (1) oder §18b (2) (Blaue Karte EU) muss die Zustimmung des Landesamtes für Einwanderung zum Arbeitgeberwechsel oder zu einem Wechsel der Position im Unternehmen nur innerhalb der ersten zwei Jahre neu beantragt werden.

Investoren, Selbständige, Freiberufler und ausgewählte Personen

In ausgewählten Fällen (Investoren, Selbstständige und Freiberufler, sowie Personen, die von besonderem wirtschaftlichen oder kulturellem Interesse für das Land Berlin sind) erteilt der Business Immigration Service des LEA Berlin auch für Einzelpersonen Aufenthaltstitel, die nicht durch eine Firma vertreten werden. Hierbei wird die Verbindung meist hergestellt über Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie oder über die IHK Berlin. In diesen ausgewählten Fällen muss ein begründetes wirtschaftliches oder kulturelles Interesse des Landes Berlin vorliegen. Freiberufler können sich grundsätzlich an ihr jeweiliges Ländersachgebiet des Landesamtes für Einwanderung wenden. 

Antragsunterlagen für Selbstständige

Ansprechpartner bei der Industrie- und Handelskammer Berlin:

Maxim Kempe
Starter Center und Startups
+49 30 31510-298


Ansprechpartner bei der Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH:

Burkhard Volbracht
Bereichsleiter Talent | International
+49 30 46302-315

Marion Schönicke
Sachbearbeiterin Talent | International | Business Immigration Service
+49 30 46302-432

David Kremers
Projektmanager Talent | International
+49 30 46302-353

Für Investoren und bestehende Unternehmen:
Kompetenzfelder bei Berlin Partner
Für Existenzgründer und bestehende Unternehmen:
Branchen IHK
Gesundheitswirtschaft / Life Sciences
IKT, Medien und Kreativwirtschaft
Verkehr, Mobilität, Logistik
Energietechnik
Optik
Chemie und Kunststoffe
Ernährung und Konsumgüter
Dienstleistungswirtschaft
Bau- und Immobilienwirtschaft
Dienstleistungen
Digitale Wirtschaft
Gesundheitswirtschaft
Handel
Industrie
Kreativwirtschaft
Tourismus
Verkehr

Weitere Aufenthaltstitel

Weitere Aufenthaltstitel, die für Firmen von Relevanz sein können, die ausländische ArbeitnehmerInnen einstellen möchten:

  • Aufenthaltstitel zum Studium (§16b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz)
    Ausländische Studierende können im Rahmen ihres Aufenthaltstitels 120 volle oder 240 halbe Tage innerhalb von 12 Monaten einer Beschäftigung nachgehen, sowie einer studentischen Nebentätigkeit.
  • Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss in Deutschland (§20 Aufenthaltsgesetz)
    InhaberInnen eines Aufenthaltstitels nach § 16b oder 16c sind berechtigt, während der 18-monatigen Gültigkeit uneingeschränkt einer Beschäftigung nachzugehen. Wegen des deutschen Hochschulabschlusses ist zudem die anschließende Änderung des Aufenthaltstitels in einen Titel zur Beschäftigung erleichtert.
  • Familiennachzug zu Deutschen (§28 Aufenthaltsgesetz), zu AusländerInnen mit gültigem Aufenthaltstitel (§30 Aufenthaltsgesetz) oder zu EU-BürgerInnen (§3 Freizügigkeitsgesetz EU)
    Menschen, die durch einen Familiennachzug (Ehe oder der Ehe gleichgestellte Partnerschaften) einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, können uneingeschränkt einer Beschäftigung nachgehen.

Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse

Für ausländische Hochschulabschlüsse, die nicht in der Datenbank anabin als gleichwertig anerkannt sind, kann über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) die Anerkennung beantragt werden. Dazu wird online der Antrag gestellt und anschließend mit allen benötigten Unterlagen per Post versandt. Hierfür genügen Kopien und zertifizierte Übersetzungen. Innerhalb von ca. drei Monaten erhält man eine Antwort.

Ist der Zweck der Anerkennung der Erhalt einer Blauen Karte, wird der Antrag innerhalb von wenigen Wochen bearbeitet.

Informationen zur Zeugnisbewertung

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Seit dem 1.3.2020 gilt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG). Es erweitert die Möglichkeiten für qualifizierte Personen aus Nicht-EU-Staaten, zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen. Dies soll ermöglicht werden durch:

  • Beschleunigung bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse
  • Verstärkte Förderung der deutschen Sprache im Ausland
  • Bessere und effizientere Verwaltungsverfahren

Fachkräfte:
Als erstes muss kurz unterschieden werden, welche Fachkräfte es im Sinne des FEG gibt: solche mit Hochschulabschluss und solche mit nicht-akademischem Berufsabschluss (vergleichbar der dualen Berufsausbildung in Deutschland).

Für Fachkräfte mit akademischen Hochschulabschlüssen gilt wie bisher, dass sowohl die Hochschule als auch der erlangte Abschluss anerkannt sein müssen:
Der Abschluss sollte in der anabin-Datenbank aufgeführt sein. Die Universität muss mit " H+ " bewertet sein und der Abschluss sollte als vergleichbar mit einem deutschen Abschluss aufgeführt sein. Wenn gefunden, erstellen Sie ein PDF von der Bewertung und reichen dies zusammen mit den anderen Bewerbungsunterlagen ein.

Bevor sie ihr Visum beantragen, benötigen Interessenten eine offizielle Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation. Für nicht-akademische Berufsabschlüsse erfolgt dies nur durch die jeweils zuständigen offiziellen Stellen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Interessierte Fachkräfte sollten diese Verfahren frühzeitig einleiten. 

Sobald sie den offiziellen Anerkennungsbescheid erhalten haben, können Fachkräfte ein Visum beantragen, um nach Deutschland zu kommen und ein Arbeitsplatzangebot anzunehmen, für das sie qualifiziert sind. Haben die deutschen Behörden die berufliche Qualifikation nur zum Teil anerkannt, können Interessenten ein Visum zum Zweck der Weiterbildung und -qualifizierung in Deutschland erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie während dieser Weiterbildungszeit bereits eine Beschäftigung ausüben.

Personen, die über ausreichend Deutschkenntnisse und finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, können ein Visum zum Zweck der Arbeitsplatzsuche beantragen. Dieses Visum gilt sechs Monate.

Etwas andere Vorschriften werden für Fachkräfte gelten, die älter sind als 45 Jahre. Kommen sie zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland, müssen sie einen Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestgehalt oder den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung vorlegen.

Schulabsolventen:
Schulabsolventen unter 25 Jahren können für bis zu sechs Monate nach Deutschland kommen, um sich für einen Ausbildungsplatz zu bewerben, wenn ihr Schulabschluss sie zu einem Hochschulstudium berechtigt, sie gute deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B2) und die finanziellen Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Diese Aufenthaltserlaubnis gestattet bis zu 10 Stunden Beschäftigung zur Probe, danach bzw. währenddessen sollte ein Arbeitsplatz angeboten werden.

Weitere Informationen:

Wesentliche Neuerungen durch das FEG:  

  • Als Fachkraft gelten künftig einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Sie können eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt – wenn eine Anerkennung ihrer Qualifikation vorliegt. IT-Spezialisten können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne formalen Abschluss Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Unqualifizierten oder Niedrigqualifizierten bietet das Gesetz jedoch keine neuen Möglichkeiten für einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland.
  • Kann die qualifizierte Fachkraft einen Arbeitsvertrag und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen, dann entfällt die sog. Vorrangprüfung.
  • Bei Fachkräften mit einer anerkannten Berufsausbildung entfällt die bisherige Begrenzung auf Mangelberufe. Sie erhalten Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt. 
  • Die Einreise zur Arbeitsplatzsuche wird auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung ermöglicht. Voraussetzung dafür sind Deutschkenntnisse und die Lebensunterhaltssicherung in Deutschland.
  • Bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen. Anerkennungsverfahren können im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit (BA) vollständig im Inland durchgeführt werden. 

Grundsätzlich ist Folgendes zu beachten:

  • Das FEG gilt nur für Personen, die sich noch im Ausland befinden (Wohnsitz).
  • Ohne formelle Ausbildung ist keine Anerkennung des Berufes möglich.
  • Berufserfahrung + Nachqualifizierung = Qualifikation
  • Wird vorab ein Sprachkurs absolviert, zählt dies als Teil der Ausbildung oder Nachqualifizierung.
  • Deutsche Sprachkenntnisse sind erforderlich.
  • Ein verbindliches Arbeitsplatzangebot ist erforderlich.
  • Es gilt nur für Einzelpersonen (nicht für Gruppen von Beschäftigten).
  • Der Arbeitgeber muss eine Kopie der aktuellen Aufenthaltserlaubnis zu den Akten nehmen.
  • Bei Vertragsende muss der Arbeitgeber dies innerhalb von vier Wochen dem LEA melden.

Das „Beschleunigte Verfahren“:

  • Gebühr 411 €
  • Antragsteller erteilt dem Arbeitgeber eine Vollmacht zur Durchführung
  • Arbeitgeber schließt einmalig mit dem LEA eine individuelle Vereinbarung
  • LEA holt die Zustimmung bei der BA ein und prüft alles Erforderliche, erteilt eine Vorabzustimmung mit Siegel
  • Arbeitgeber schickt diese zum Antragsteller, der sie der Botschaft vorlegt
  • Die Botschaft soll dafür innerhalb von drei Wochen einen Termin vergeben und innerhalb von drei weiteren Wochen das Visum erteilen
  • Dieses Visum gilt für 12 Monate
  • Beschleunigtes Verfahren ist auch für Familiennachzug möglich, wenn die gemeinsame Einreise – innerhalb von drei Monaten – vorgesehen ist (411 € pro Person)
  • Im Fall der Absage durch das LEA ist ggfs. ein Visum zur Nachqualifizierung möglich
  • Das Beschleunigte Verfahren gibt keine Garantie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

(Quellen: Landeseinwohneramt, Auswärtiges Amt, BMI, BMAS und MiiG)

Gut zu wissen ...

Unvollständige Anträge führen zu erheblichen verzögerten Bearbeitungsprozessen! Bitte senden Sie nur Anträge mit allen erforderlichen Dokumenten ans LEA.

Die Bedienung an allen Standorten des LEA ist grundsätzlich nur mit einem Termin möglich.
Bitte beachten Sie auch die aktuellen Mitteilungen auf der Website der LEA:
www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/aktuelles

Besser früher als später: Auch wenn die BIS-Kooperationspartner Hand in Hand arbeiten, um die Berliner Wirtschaft bestmöglich zu unterstützen, ist ein frühzeitiges Einreichen der Unterlagen erforderlich.

Befristete Aufenthaltstitel aus anderen Ländern der Europäischen Union haben keine Gültigkeit in Deutschland.

Wenn ein AntragstellerIn sich früher bereits für längere Zeit in Deutschland aufgehalten hat (kein touristischer Aufenthalt), kann es zu Verzögerungen kommen. Dann wird seitens der Botschaft die Einreisestelle des Landesamtes für Einwanderung involviert, was mitunter bis zu drei Monaten dauern kann.

Hinweis zur Bearbeitungszeit

Beim zuständigen Landesamt für Einwanderung beträgt die Bearbeitungszeit bis zur Terminvergabe derzeit ca. 4 Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags. Bitte sehen Sie zwischenzeitlich von Sachstandsanfragen ab. Das Landesamt kommt sobald als möglich auf Sie als BIS-Kunden zu.

Kein Termin beim LEA verfügbar?

Wenn Sie kein BIS-Kunde sind, können Ihre Beschäftigten ihren Antrag auf Verlängerung auch per eMail ans zuständige LEA-Referat senden.

Ihre Ansprechpartnerin

Marion Schönicke

Talent | International | Business Immigration Service
Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie


marion.schoenicke@berlin-partner.de

German residence permit as an entrepreneur