Business Immigration Service
Der Business Immigration Service ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Erteilung von Aufenthaltstiteln für Unternehmer und qualifizierte Fachkräfte.
Berliner Unternehmen können durch den Business Immigration Service (BIS) schnell und unkompliziert alle aufenthaltsrechtlichen Fragen für ihre Beschäftigten und deren Familienangehörige klären und die entsprechenden Anträge beim zuständigen Sachgebiet des Landesamtes für Einwanderung einreichen. Gleiches gilt für ausländische Investoren und Gründer, die hier in Berlin wirtschaftlich aktiv werden wollen.
Service
- Information zum Thema Vorabzustimmung und Visum (Berlin Partner und IHK)
- Information und Beratung zu Fragen rund um das Thema Aufenthaltserlaubnis (Berlin Partner und IHK)
- Prüfung, Erstellung und Vergabe von Aufenthaltstiteln (LEA)
- Unterstützung bei der Anmeldung einer Wohnung (Bürgeramt)
Der BIS ist ein Firmenservice und kann somit ausschließlich von Unternehmen, Gründern und Selbstständigen genutzt werden, die sich beim Landesamt für Einwanderung Berlin als Kunden registriert haben. Dies gilt auch für Mitgliedsunternehmen der IHK Berlin und der HWK Berlin.
Registrierung
Sie sind noch nicht registriert und wollen den Business Immigration Service nutzen?
Bitte informieren Sie sich auf folgender Webseite:
www.berlin.de/einwanderung/service/business-immigration-service/
Zur Registrierung als Neukunde im BIS
Studierende und sonstige Einzelpersonen wenden sich bitte direkt an das
Landesamt für Einwanderung Berlin
Sie sind schon registriert?
Bitte nutzen Sie folgende Webseite:
Online-Antrag für registrierte Kunden des BIS
Kooperationspartner
Der Business Immigration Service (BIS) ist ein einzigartiger Zusammenschluss aller für Visa- und Aufenthaltsfragen relevanten Akteure aus Wirtschaft und Verwaltung in Berlin. Schnelle Kommunikation und transparente, lösungsorientierte Arbeitsprozesse ergeben eine Kooperation “at its best”.
Vorabinformationen - Was, wann, wie?
Für einen ersten Überblick haben wir hier Informationen rund um das Thema Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer zusammengestellt:
Visum und Aufenthaltstitel - Was ist was?
Ein Visum berechtigt zur Einreise in die Bundesrepublik und wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat, im Heimatland oder im Land des Aufenthalts beantragt. Das Schengen-Visum (Kategorie „C“) erlaubt einen kurzfristigen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Für Personen, die in der Bundesrepublik studieren, arbeiten oder sich dauerhaft aufhalten möchten, wird ein nationales Visum (Kategorie „D“) erteilt.
Übersicht der Aufenthaltstitel
Ein Aufenthaltstitel berechtigt zum Aufenthalt in Deutschland und schließt die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit ein oder schließt sie, je nach Gesetzesgrundlage des Aufenthaltstitels, aus. Der Aufenthaltstitel kann ausschließlich bei einer Ausländerbehörde beantragt werden. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach dem Ort, in dem die betreffende Person sich melderechtlich angemeldet hat. In Berlin ist das Landesamt für Einwanderung hierfür zuständig. Ein Aufenthaltstitel wird nur vergeben, wenn die Person auch eine deutsche Krankenversicherung nachweisen kann.
Sowohl ein Visum als auch ein Aufenthaltstitel wird jeweils nach einem bestimmten Zweck vergeben und ist für eine festgelegte Zeit gültig.
Übersicht der relevanten Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer
Staatsangehörige, die für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen oder trotz der Berechtigung zur visumsbefreiten Einreise ihren Status (Tourist) in Deutschland nicht ändern können, müssen vor der Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum im Heimatland, beziehungsweise im Land des Aufenthalts beantragen.
Staatsangehörige, die ohne Visum einreisen und ihren Status hier ändern können (Tourist zu Arbeitnehmer/Selbstständiger), müssen vor Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beim Landesamt für Einwanderung beantragt und erhalten haben.
Visumspflicht - Informationen des Auswärtigen Amtes
Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung
Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach §18b (1) Aufenthaltsgesetz
Ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung kann erteilt werden, wenn eine akademische Ausbildung vorliegt sowie ein konkretes Arbeitsplatzangebot / Arbeitsvertrag nachgewiesen werden und die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung des Betreffenden zugestimmt hat. Im begründeten Einzelfall kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn an der Beschäftigung des Antragstellers ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Erste Variante - Berufsausbildung ersetzen durch akademische Ausbildung
Zweite Variante - Der Sonderfall
Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach §18b (2) Aufenthaltsgesetz (Blaue Karte EU)
Drei Voraussetzungen müssen für den Erhalt einer Blauen Karte erfüllt sein. Diese sind
- ein deutscher oder in Deutschland anerkannter ausländischer Hochschulabschluss,
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot / ein unterschriebener Arbeitsvertrag, der der Ausbildung angemessen ist und
- ein Jahresbruttogehalt von mehr als 58.400 € (4.867 €).
Die Gehaltsschwelle der Blauen Karte für sogenannte Mangelberufe, vor allem in den Bereichen MINT* und Medizin, liegt etwas tiefer bei 45.552 € (3.796 €) brutto. In diesen Fällen ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung notwendig.
* Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik
Vorteile der Blauen Karte gegenüber anderen Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit sind vor allem der gleichzeitig mögliche Familiennachzug und die Möglichkeit zum Erhalt einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik nach nur 21 Monaten (bei nachgewiesenen Deutschkenntnissen), beziehungsweise 33 Monaten.
Verlängerung und Wechsel des Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer
Verlängerungen des Aufenthaltstitels und Veränderungen der Grundlage des Aufenthaltstitels zur Beschäftigung, wie zum Beispiel ein Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel der Position im Unternehmen, erfordern eventuell die Zustimmung des Landesamtes für Einwanderung, also eine erneute Antragstellung. Für Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach §18a und 18b (1) oder §18b (2) (Blaue Karte EU) muss die Zustimmung des Landesamtes für Einwanderung zum Arbeitgeberwechsel oder zu einem Wechsel der Position im Unternehmen nur innerhalb der ersten zwei Jahre neu beantragt werden.
Investoren, Selbständige, Freiberufler und ausgewählte Personen
In ausgewählten Fällen (Investoren, Selbstständige sowie Personen, die von besonderem wirtschaftlichem oder kulturellem Interesse für das Land Berlin sind) erteilt der Business Immigration Service des LEA Berlin auch für Einzelpersonen Aufenthaltstitel, die nicht durch eine Firma vertreten werden. Hierbei wird die Verbindung meist hergestellt über Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie oder über die IHK Berlin. In diesen ausgewählten Fällen muss ein begründetes wirtschaftliches oder kulturelles Interesse des Landes Berlin vorliegen. Freiberufler können sich grundsätzlich an ihr jeweiliges Ländersachgebiet des Landesamtes für Einwanderung wenden.
Antragsunterlagen für Selbstständige
Ansprechpartner bei der Industrie- und Handelskammer Berlin:
Maxim Kempe
Starter Center und Startups
+49 30 31510-298
maxim.kempe(at)berlin.ihk.de
Ansprechpartner bei der Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH:
Burkhard Volbracht
Bereichsleiter Talent | International
+49 30 46302-315
burkhard.volbracht(at)berlin-partner.de
Marion Schönicke
Sachbearbeiterin Talent | International | Business Immigration Service
+49 30 46302-432
marion.schoenicke(at)berlin-partner.de
David Kremers
Projektmanager Talent | International
+49 30 46302-353
david.kremers(at)berlin-partner.de
Für Investoren und bestehende Unternehmen: Kompetenzfelder bei Berlin Partner | Für Existenzgründer und bestehende Unternehmen: Branchen IHK |
Gesundheitswirtschaft / Life Sciences IKT, Medien und Kreativwirtschaft Verkehr, Mobilität, Logistik Energietechnik Optik Chemie und Kunststoffe Ernährung und Konsumgüter Dienstleistungswirtschaft | Bau- und Immobilienwirtschaft Dienstleistungen Digitale Wirtschaft Gesundheitswirtschaft Handel Industrie Kreativwirtschaft Tourismus Verkehr |
Weitere Aufenthaltstitel
Weitere Aufenthaltstitel, die für Firmen von Relevanz sein können, die ausländische ArbeitnehmerInnen einstellen möchten:
- Aufenthaltstitel zum Studium (§16b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz)
Ausländische Studierende können im Rahmen ihres Aufenthaltstitels 120 volle oder 240 halbe Tage innerhalb von 12 Monaten einer Beschäftigung nachgehen, sowie einer studentischen Nebentätigkeit. - Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss in Deutschland (§20 Aufenthaltsgesetz)
InhaberInnen eines Aufenthaltstitels nach § 16b oder 16c sind berechtigt, während der 18-monatigen Gültigkeit uneingeschränkt einer Beschäftigung nachzugehen. Wegen des deutschen Hochschulabschlusses ist zudem die anschließende Änderung des Aufenthaltstitels in einen Titel zur Beschäftigung erleichtert. - Familiennachzug zu Deutschen (§28 Aufenthaltsgesetz), zu AusländerInnen mit gültigem Aufenthaltstitel (§30 Aufenthaltsgesetz) oder zu EU-BürgerInnen (§3 Freizügigkeitsgesetz EU)
Menschen, die durch einen Familiennachzug (Ehe oder der Ehe gleichgestellte Partnerschaften) einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, können uneingeschränkt einer Beschäftigung nachgehen.
Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse
Für ausländische Hochschulabschlüsse, die nicht in der Datenbank anabin als gleichwertig anerkannt sind, kann über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) die Anerkennung beantragt werden. Dazu wird online der Antrag gestellt und anschließend mit allen benötigten Unterlagen per Post versandt. Hierfür genügen Kopien und zertifizierte Übersetzungen. Innerhalb von ca. drei Monaten erhält man eine Antwort.
Ist der Zweck der Anerkennung der Erhalt einer Blauen Karte, wird der Antrag innerhalb von wenigen Wochen bearbeitet.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Aktuell wird an einer Novellierung des FEG gearbeitet, die voraussichtlich zum Ende 2023 wirksam werden wird.
Seit dem 1.3.2020 gilt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG). Es erweitert die Möglichkeiten für qualifizierte Personen aus Nicht-EU-Staaten, zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen.
Fachkräfte:
im Sinn des FEG gibt es zwei Arten von Fachkräften: Solche mit Hochschulabschluss und solche mit nicht-akademischem formalen Berufsabschluss (vergleichbar der dualen Berufsausbildung in Deutschland).
Für Fachkräfte mit akademischen Hochschulabschlüssen gilt wie bisher, dass sowohl die Hochschule als auch der erlangte Abschluss anerkannt sein müssen:
Der Abschluss sollte in der anabin-Datenbank aufgeführt sein. Die Universität muss mit " H+ " bewertet sein und der Abschluss sollte als vergleichbar mit einem deutschen Abschluss aufgeführt sein. Wenn gefunden, erstellen Sie ein PDF von der Bewertung und reichen dies zusammen mit den anderen Bewerbungsunterlagen ein.
Bevor sie ihr Visum beantragen, benötigen Interessenten eine offizielle Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation. Für nicht-akademische Berufsabschlüsse erfolgt dies nur durch die jeweils zuständigen offiziellen Stellen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Interessierte Fachkräfte sollten diese Verfahren frühzeitig einleiten.
Sobald sie den offiziellen Anerkennungsbescheid erhalten haben, können Fachkräfte ein Visum beantragen, um nach Deutschland zu kommen und ein Arbeitsplatzangebot anzunehmen, für das sie qualifiziert sind. Haben die deutschen Behörden die berufliche Qualifikation nur zum Teil anerkannt, können Interessenten ein Visum zum Zweck der Weiterbildung und -qualifizierung in Deutschland erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie während dieser Weiterbildungszeit bereits eine Beschäftigung ausüben.
Personen, die über ausreichende Deutschkenntnisse und finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, können ein Visum zum Zweck der Arbeitsplatzsuche beantragen. Dieses Visum gilt sechs Monate.
Spezielle Vorschriften gelten für Fachkräfte, die älter sind als 45 Jahre. Kommen sie zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland, müssen sie einen Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestgehalt oder den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung vorlegen.
Schulabsolventen:
Schulabsolventen unter 25 Jahren können für bis zu sechs Monate nach Deutschland kommen, um sich für einen Ausbildungsplatz zu bewerben, wenn ihr Schulabschluss sie zu einem Hochschulstudium berechtigt, sie gute deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B2) und die finanziellen Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Diese Aufenthaltserlaubnis gestattet bis zu 10 Stunden Beschäftigung zur Probe, danach bzw. währenddessen sollte ein Arbeitsplatz angeboten werden.
Weitere Informationen:
- FAQ vom BMI
- BMAS - Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft
- www.make-it-in-germany.com/de/visum/fachkraefteeinwanderungsgesetz
Grundsätzlich ist Folgendes zu beachten:
- Das FEG gilt nur für Personen, die sich noch im Ausland befinden (Wohnsitz).
- Ohne formelle Ausbildung ist keine Anerkennung des Berufes möglich.
- Berufserfahrung + Nachqualifizierung = Qualifikation
- Wird vorab ein Sprachkurs absolviert, zählt dies als Teil der Ausbildung oder Nachqualifizierung.
- Deutsche Sprachkenntnisse sind erforderlich.
- Ein verbindliches Arbeitsplatzangebot ist erforderlich.
- Es gilt nur für Einzelpersonen (nicht für Gruppen von Beschäftigten).
- Der Arbeitgeber muss eine Kopie der aktuellen Aufenthaltserlaubnis zu den Akten nehmen.
- Bei Vertragsende muss der Arbeitgeber dies innerhalb von vier Wochen dem LEA melden.
Das „Beschleunigte Verfahren“:
- Gebühr 411 €
- Antragsteller erteilt dem Arbeitgeber eine Vollmacht zur Durchführung
- Arbeitgeber schließt einmalig mit dem LEA eine individuelle Vereinbarung
- LEA holt die Zustimmung bei der BA ein und prüft alles Erforderliche, erteilt eine Vorabzustimmung mit Siegel
- Arbeitgeber schickt diese zum Antragsteller, der sie der Botschaft vorlegt
- Die Botschaft soll dafür innerhalb von drei Wochen einen Termin vergeben und innerhalb von drei weiteren Wochen das Visum erteilen
- Dieses Visum gilt für 12 Monate
- Beschleunigtes Verfahren ist auch für Familiennachzug möglich, wenn die gemeinsame Einreise – innerhalb von drei Monaten – vorgesehen ist (411 € pro Person)
- Im Fall der Absage durch das LEA ist ggfs. ein Visum zur Nachqualifizierung möglich
- Das Beschleunigte Verfahren gibt keine Garantie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
(Quellen: Landeseinwohneramt, Auswärtiges Amt, BMI, BMAS und MiiG)
Gut zu wissen ...
Unvollständige Anträge führen zu erheblich verzögerten Bearbeitungsprozessen! Bitte senden Sie nur Anträge mit allen erforderlichen Dokumenten ans LEA.
Die Bedienung an allen Standorten des LEA ist grundsätzlich nur mit einem Termin möglich.
Bitte beachten Sie auch die aktuellen Mitteilungen auf der Website der LEA:
www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/aktuelles
Besser früher als später: Auch wenn die BIS-Kooperationspartner Hand in Hand arbeiten, um die Berliner Wirtschaft bestmöglich zu unterstützen, ist ein frühzeitiges Einreichen der Unterlagen erforderlich.
Befristete Aufenthaltstitel aus anderen Ländern der Europäischen Union haben keine Gültigkeit in Deutschland.
Wenn ein AntragstellerIn sich früher bereits für längere Zeit in Deutschland aufgehalten hat (kein touristischer Aufenthalt), kann es zu Verzögerungen kommen. Dann wird seitens der Botschaft die Einreisestelle des Landesamtes für Einwanderung involviert, was mitunter bis zu drei Monaten dauern kann.