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Business Immigration Service

Der Business Immigration Service ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Erteilung von Aufenthaltstiteln für Unternehmer und qualifizierte Fachkräfte.

Berliner Unternehmen können durch den Business Immigration Service (BIS) schnell und unkompliziert alle aufenthaltsrechtlichen Fragen für ihre Beschäftigten und deren Familienangehörige klären und die entsprechenden Anträge beim zuständigen Sachgebiet des Landesamtes für Einwanderung einreichen. Gleiches gilt für ausländische Investoren und Gründer, die hier in Berlin wirtschaftlich aktiv werden wollen.

Service

  • Information zum Thema Vorabzustimmung und Visum (Berlin Partner und IHK)
  • Information und Beratung zu Fragen rund um das Thema Aufenthaltserlaubnis (Berlin Partner und IHK)
  • Prüfung, Erstellung und Vergabe von Aufenthaltstiteln (LEA)
  • Unterstützung bei der Anmeldung einer Wohnung (Bürgeramt)

Der BIS ist ein Firmenservice und kann somit ausschließlich von Unternehmen, Gründern und Selbstständigen genutzt werden, die sich beim Landesamt für Einwanderung Berlin als Kunden registriert haben. Dies gilt auch für Mitgliedsunternehmen der IHK Berlin und der HWK Berlin.

Registrierung

Sie sind noch nicht registriert und wollen den Business Immigration Service nutzen?

Bitte informieren Sie sich auf folgender Webseite:
www.berlin.de/einwanderung/service/business-immigration-service/

Zur Registrierung als Neukunde im BIS

Studierende und sonstige Einzelpersonen wenden sich bitte direkt an das
Landesamt für Einwanderung Berlin

Sie sind schon registriert?

Bitte nutzen Sie folgende Webseite:
Online-Antrag für registrierte Kunden des BIS

Kooperationspartner

Der Business Immigration Service (BIS) ist ein einzigartiger Zusammenschluss aller für Visa- und Aufenthaltsfragen relevanten Akteure aus Wirtschaft und Verwaltung in Berlin. Schnelle Kommunikation und transparente, lösungsorientierte Arbeitsprozesse ergeben eine Kooperation “at its best”.

Vorabinformationen - Was, wann, wie?

Für einen ersten Überblick haben wir hier Informationen rund um das Thema Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer zusammengestellt:

Das novellierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Zum 18.11.2023 traten die ersten Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) in Kraft. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf den Seiten von Make it in Germany.


Fachkräfte:
Das neue FEG benennt drei Wege der Fachkräfteeinwanderung:

Qualifikation – Erfahrung – Potenzial

Für Fachkräfte mit akademischen Hochschulabschlüssen gilt wie bisher, dass sowohl die Hochschule als auch der erlangte Abschluss anerkannt sein müssen:
Der Abschluss sollte in der anabin-Datenbank aufgeführt sein. Die Universität muss ein " H+ " aufweisen und der Abschluss sollte mit „vergleichbar“ oder „entspricht“ bewertet sein. Erstellen Sie ein PDF von der Bewertung und reichen es zusammen mit den erforderlichen Dokumenten ein.

Zum Thema berufliche Qualifikation/ nicht-akademische Berufsabschlüsse gibt es einige Neuerungen: Hierzu verweisen wir auf die Seiten von Make it in Germany.

Nähere Informationen dazu, ob ein nicht-akademischer Abschluss in Deutschland anerkannt ist, finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de

Mit einem Anerkennungsbescheid für ihre berufliche Qualifikation und einem Arbeitsangebot können Fachkräfte im Ausland direkt ein Visum zur Beschäftigung beantragen. Haben die deutschen Behörden die berufliche Qualifikation nur zum Teil anerkannt, können Interessenten ein Visum zum Zweck der Weiterbildung und -qualifizierung erhalten, wenn sie ein Arbeitsangebot in Deutschland haben.  

Ab März 2024 gilt die sogen. 2+2 -Regelung:
Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss mit mind. 2jähriger Ausbildungsdauer hat, soll als Arbeitskraft einwandern können. Der Berufsabschluss muss künftig nicht mehr in Deutschland anerkannt sein – das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren.

Fachkräfte, die über ausreichende Deutschkenntnisse und finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, können ein Visum für 6 Monate zum Zweck der Arbeitsplatzsuche beantragen. Darüber hinaus wird ab Juni 2024 eine „Chancenkarte“ eingeführt, die auf einem Punktesystem basiert. Mehr dazu: Make it in Germany.

Spezielle Vorschriften gelten für Fachkräfte, die älter sind als 45 Jahre. Kommen sie zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland, müssen sie einen Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestgehalt oder den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung vorlegen.


Ausbildung in Deutschland:
Schulabsolventen unter 35 Jahren können für bis zu neun Monate nach Deutschland kommen, um sich für einen Ausbildungsplatz zu bewerben, wenn ihr Schulabschluss sie zu einem Hochschulstudium berechtigt, sie deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1) und die finanziellen Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Diese Aufenthaltserlaubnis gestattet bis zu 20 Stunden Beschäftigung zur Probe, danach bzw. währenddessen sollte ein Arbeitsplatz angeboten werden. Diese Neuerung gilt ab März 2024.

Weitere Informationen:


Grundsätzlich ist Folgendes zu beachten:

  • Ein verbindliches Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot ist erforderlich.
  • Deutsche Sprachkenntnisse sind nur zum Teil erforderlich.
  • Berufserfahrung + Nachqualifizierung = Qualifikation
  • Der Arbeitgeber muss eine Kopie der aktuellen Aufenthaltserlaubnis zur Personalakte nehmen.
  • Bei vorzeitigem Vertragsende muss der Arbeitgeber dies innerhalb von vier Wochen dem LEA melden.


Das „Beschleunigte Fachkräfteverfahren“:

  • Gebühr 411 €
  • Der Antragsprozess beginnt nicht im Ausland, sondern in Berlin (Deutschland) durch den Arbeitgeber
  • Das LEA holt die Zustimmung bei der BA ein und prüft alles Erforderliche, erteilt eine Vorabzustimmung
  • Der Arbeitgeber schickt diese zum Antragsteller, der sie der Botschaft vorlegt
  • Die Botschaft soll dafür innerhalb von drei Wochen einen Termin vergeben und innerhalb von drei weiteren Wochen das Visum erteilen
  • Das Beschleunigte Verfahren ist auch für Familiennachzug möglich, wenn die gemeinsame Einreise – innerhalb von drei Monaten – vorgesehen ist (411 € pro Person)

(Quellen: Landeseinwohneramt, Auswärtiges Amt, BMI, BMAS und MiiG)

Visum und Aufenthaltstitel - Was ist was?

Ein Visum berechtigt zur Einreise in die Bundesrepublik und wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat, im Heimatland oder im Land des Aufenthalts beantragt. Das Schengen-Visum (Kategorie „C“) erlaubt einen kurzfristigen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Für Personen, die in der Bundesrepublik studieren, arbeiten oder sich dauerhaft aufhalten möchten, wird ein nationales Visum (Kategorie „D“) erteilt.

Übersicht der Aufenthaltstitel

Ein Aufenthaltstitel berechtigt zum Aufenthalt in Deutschland und schließt die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit ein oder schließt sie, je nach Gesetzesgrundlage des Aufenthaltstitels, aus. Der Aufenthaltstitel kann ausschließlich bei einer Ausländerbehörde beantragt werden. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach dem Ort, in dem die betreffende Person sich melderechtlich angemeldet hat. In Berlin ist das Landesamt für Einwanderung hierfür zuständig. Ein Aufenthaltstitel wird nur vergeben, wenn die Person auch eine deutsche Krankenversicherung nachweisen kann.

Sowohl ein Visum als auch ein Aufenthaltstitel wird jeweils nach einem bestimmten Zweck vergeben und ist für eine festgelegte Zeit gültig.

Übersicht der relevanten Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer

Staatsangehörige, die für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen oder trotz der Berechtigung zur visumsbefreiten Einreise ihren Status (Tourist) in Deutschland nicht ändern können, müssen vorab ein Visum im Heimatland beziehungsweise im Land ihres Aufenthalts beantragen.

Staatsangehörige, die ohne Visum einreisen und ihren Status hier ändern können (Tourist zu Arbeitnehmer/Selbstständiger), müssen vor Arbeitsaufnahme einen entsprechenden Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beim Landesamt für Einwanderung beantragt und erhalten haben.

Visumspflicht -  Informationen des Auswärtigen Amtes
Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung

Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach §18a AufenthG

Ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung kann erteilt werden, wenn eine akademische Ausbildung und ein konkretes Arbeitsplatzangebot/ Arbeitsvertrag vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat.

Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung nach §18b AufenthG

Ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung kann erteilt werden, wenn ein akademischer Abschluss und ein konkretes Arbeitsangebot/Arbeitsvertrag vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat.      

Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach §18g AufenthG (Blaue Karte EU)

Drei Voraussetzungen müssen für den Erhalt einer Blauen Karte erfüllt sein. Diese sind

  1. ein deutscher oder in Deutschland anerkannter ausländischer Hochschulabschluss,
  2. ein konkretes Arbeitsplatzangebot / ein unterschriebener Arbeitsvertrag, der der Ausbildung angemessen ist und
  3. ein Jahresbruttogehalt von mehr als 45.300 €.

Die Gehaltsschwelle der Blauen Karte für sogenannte Mangelberufe, vor allem in den Bereichen MINT* und Medizin, liegt etwas tiefer bei 41.042 € brutto. In diesen Fällen ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung notwendig.

* Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik

Mit dem 18.11.2023 wurde die Liste der Engpassberufe erweitert:

  • Führungskräfte in der Fertigung, im Bergbau, im Bau und in der Logistik,
  • Führungskräfte im IKT-Bereich
  • Führungskräfte im Dienstleistungssektor, z. B. in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
  • Veterinärmediziner, Zahnärzte, Apotheker
  • Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
  • Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich

Zudem können auch IT-Fachkräfte ohne akademischen Abschluss und Berufseinsteiger eine Blaue Karte beantragen.

Hier finden Sie mehr dazu:
www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz

Verlängerung und Wechsel des Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer

Verlängerungen des Aufenthaltstitels und Veränderungen der Grundlage des Aufenthaltstitels zur Beschäftigung, wie zum Beispiel ein Arbeitgeberwechsel oder ein Wechsel der Position im Unternehmen, erfordern eventuell die Zustimmung des Landesamtes für Einwanderung, also eine erneute Antragstellung. Bei Aufenthaltstiteln zur Beschäftigung nach §18a und §18b muss ein Antrag auf Wechsel des Arbeitgebers oder auf Wechsel der Position im Unternehmen nur innerhalb der ersten zwei Jahre gestellt werden. Wenn Sie eine Blaue Karte EU (§18g) besitzen, ist diese nur für das erste Jahr erforderlich.

Investoren, Selbständige, Freiberufler und ausgewählte Personen

Ab dem 01. März 2024 gibt es eine Aufenthaltserlaubnis für Talente mit Gründerstipendium:
Zur Gründung eines Unternehmens können Fachkräfte im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG künftig eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erhalten, wenn ihnen zu diesem Zweck ein Stipendium einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder öffentlichen Stelle gewährt wird.

In ausgewählten Fällen (Investoren, Selbstständige sowie Personen, die von besonderem wirtschaftlichem oder kulturellem Interesse für das Land Berlin sind) erteilt der Business Immigration Service des LEA Berlin auch für Einzelpersonen Aufenthaltstitel, die nicht durch eine Firma vertreten werden. Hierbei wird die Verbindung meist hergestellt über Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie oder über die IHK Berlin. In diesen ausgewählten Fällen muss ein begründetes wirtschaftliches oder kulturelles Interesse des Landes Berlin vorliegen. Freiberufler können sich grundsätzlich an ihr jeweiliges Ländersachgebiet des Landesamtes für Einwanderung wenden. 

Antragsunterlagen für Selbstständige

Ansprechpartner bei der Industrie- und Handelskammer Berlin:

Maxim Kempe
Starter Center und Startups
+49 30 31510-298


Ansprechpartner bei der Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH:

Marion Schönicke
Sachbearbeiterin Talent | Business Immigration Service
+49 30 46302-432

Rouven Sperling
Projektmanager Talent
+49 30 46302-229

David Kremers
Projektmanager Talent
+49 30 46302-353

Für Investoren und bestehende Unternehmen:
Kompetenzfelder bei Berlin Partner
Für Existenzgründer und bestehende Unternehmen:
Branchen IHK
Gesundheitswirtschaft / Life Sciences
IKT, Medien und Kreativwirtschaft
Verkehr, Mobilität, Logistik
Energietechnik
Optik
Chemie und Kunststoffe
Ernährung und Konsumgüter
Dienstleistungswirtschaft
Bau- und Immobilienwirtschaft
Dienstleistungen
Digitale Wirtschaft
Gesundheitswirtschaft
Handel
Industrie
Kreativwirtschaft
Tourismus
Verkehr

Weitere Aufenthaltstitel

Weitere Aufenthaltstitel, die für Firmen von Relevanz sein können, die ausländische ArbeitnehmerInnen einstellen möchten:

  • Aufenthaltstitel zum Studium (§16b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz)
    Ausländische Studierende können im Rahmen ihres Aufenthaltstitels 120 volle oder 240 halbe Tage innerhalb von 12 Monaten einer Beschäftigung nachgehen, sowie einer studentischen Nebentätigkeit.
  • Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss in Deutschland (§20 Aufenthaltsgesetz)
    InhaberInnen eines Aufenthaltstitels nach § 16b oder 16c sind berechtigt, während der 18-monatigen Gültigkeit uneingeschränkt einer Beschäftigung nachzugehen. Wegen des deutschen Hochschulabschlusses ist zudem die anschließende Änderung des Aufenthaltstitels in einen Titel zur Beschäftigung erleichtert.
  • Familiennachzug zu Deutschen (§28 Aufenthaltsgesetz), zu AusländerInnen mit gültigem Aufenthaltstitel (§30 Aufenthaltsgesetz) oder zu EU-BürgerInnen (§3 Freizügigkeitsgesetz EU)
    Menschen, die durch einen Familiennachzug (Ehe oder der Ehe gleichgestellte Partnerschaften) einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, können uneingeschränkt einer Beschäftigung nachgehen.

Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse

Für ausländische Hochschulabschlüsse, die nicht in der Datenbank anabin als gleichwertig anerkannt sind, kann über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) die Anerkennung beantragt werden. Dazu wird online der Antrag gestellt und anschließend mit allen benötigten Unterlagen per Post versandt. Hierfür genügen Kopien und zertifizierte Übersetzungen. Innerhalb von ca. drei Monaten erhält man eine Antwort.

Ist der Zweck der Anerkennung der Erhalt einer Blauen Karte, wird der Antrag innerhalb von wenigen Wochen bearbeitet.

Informationen zur Zeugnisbewertung

Gut zu wissen ...

Unvollständige Anträge führen zu erheblich verzögerten Bearbeitungsprozessen! Bitte senden Sie nur Anträge mit allen erforderlichen Dokumenten ans LEA.

Die Bedienung an allen Standorten des LEA ist grundsätzlich nur mit einem Termin möglich.
Bitte beachten Sie auch die aktuellen Mitteilungen auf der Website der LEA:
www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/aktuelles

Besser früher als später: Auch wenn die BIS-Kooperationspartner Hand in Hand arbeiten, um die Berliner Wirtschaft bestmöglich zu unterstützen, ist ein frühzeitiges Einreichen der Unterlagen erforderlich.

Befristete Aufenthaltstitel aus anderen Ländern der Europäischen Union wirken in Deutschland wie ein Schengen-Visum: Einreise und Aufenthalt bis zu 90 Tagen für touristische Zwecke sind erlaubt.

Wenn ein AntragstellerIn sich früher bereits für längere Zeit in Deutschland aufgehalten hat (kein touristischer Aufenthalt), kann es zu Verzögerungen kommen. Dann wird seitens der Botschaft die Einreisestelle des Landesamtes für Einwanderung involviert, was mitunter bis zu drei Monaten dauern kann.

Hinweis zur Bearbeitungszeit

Beim zuständigen Landesamt für Einwanderung beträgt die Bearbeitungszeit bis zur Terminvergabe derzeit ca. 4 Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags. Bitte sehen Sie zwischenzeitlich von Sachstandsanfragen ab. Das Landesamt kommt so bald als möglich auf Sie als BIS-Kunden zu.

Kein Termin beim LEA verfügbar?

Wenn Sie kein BIS-Kunde sind, können Ihre Beschäftigten ihren Antrag auf Verlängerung auch online beim für Beschäftigung zuständigen LEA-Referat hochladen.

Andere Anträge

Ihre Ansprechpartnerin

Marion Schönicke

Talent | International | Business Immigration Service
Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie

marion.schoenicke@berlin-partner.de
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