Angebot und Vertrag
Ein Angebot wird auch heute noch von vielen Unternehmern als Visitenkarte des Geschäftspartners angesehen. Es ist daher empfehlenswert, Angebote mit Sorgfalt zu erstellen und dabei auch einen gewissen Wert auf Äußerlichkeiten zu legen. Ein Angebot sollte immer auch als Möglichkeit verstanden werden, dem Kunden die werbliche Botschaft zu übermitteln, dass er umworben wird und, dass auf seine Wünsche und Vorstellungen individuell eingegangen wird. Das Angebot sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
- Angebotsgegenstand (möglichst genaue Bezeichnung und Beschreibung der Ware)
- Ausführungsmöglichkeiten (Farbe, Design, besondere Extras)
- Verbindlicher Preis (auch eventuelle Rabatten oder Skonti und bezogene Währung)
- Lieferbedingungen (Transportart, Lieferzeit, Incoterms)
- Zahlungsbedingungen (z. B. Vorkasse, Akkreditiv, Rechnung mit Zahlungsziel)
- Brutto- und Nettogewicht, Verpackungsart
- Bindungszeitraum für das Angebot (z. B. 6 Monate)
- Gewährleistungsfrist
- Rechts- und Gerichtsstandwahl und/oder auch Schiedsgerichtsklausel
Grundsätzlich ist den Vertragsparteien die Wahl der Form des Vertrages freigestellt. Obwohl auch mündliche Absprachen zwischen Kaufleuten formal ihre Gültigkeit haben, ist bei Auslandsgeschäften die Schriftform in jedem Fall vorzuziehen - es gibt auch Länder, die diese Form zwingend vorschreiben. Der Vertrag sollte durch detaillierte Formulierungen die Vorstellungen beider Partner möglichst genau wiedergeben. Nur so lassen sich Rechtsansprüche bei möglichen Meinungsverschiedenheiten durchsetzen. Für die inhaltliche Gestaltung von Verträgen gibt es ebenfalls keine verbindlichen Vorschriften oder Muster. Welche Klauseln Auslandsverträge enthalten sollten, ist in erster Linie abhängig von der Art und dem Wert des Vertragsgegenstandes, von den gesetzlichen Bestimmungen in den Ländern der Vertragspartner und nicht zuletzt auch vom Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien. Sinnvollerweise sollte im Vertrag neben den Angaben zur Ware, deren Preis und den Lieferklauseln auch festgehalten werden, welche Dokumente mitzuliefern sind, damit eine Zollabfertigung im Zielland reibungslos vorgenommen werden kann.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die wirksame Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegt in den unterschiedlichen Rechtsordnungen auch unterschiedlichen Anforderungen. Die AGB sollten deswegen, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht des Heimatlandes des Vertragspartners überprüft werden.
Wahl des anzuwendenden Rechts und des Gerichtsstands: Grundsätzlich sind die Parteien frei, einen Gerichtsstand zu wählen, sofern eine der Parteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Parteien haben nicht nur das Recht, den Gerichtsstand einer der Vertragsparteien zu wählen, sondern können auch einen „neutralen“ Gerichtsstand wählen. Ist eine Rechtswahl getroffen, sollte vernünftigerweise auch ein entsprechender Gerichtsstand gewählt werden. Deutsche Gerichte sind nur sehr beschränkt in der Lage, über Fälle zu entscheiden, die nach ausländischem Recht zu beurteilen sind. In jedem Fall kommt es zu erheblichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten. Bedacht werden muss auch, welche Kosten mit einer Prozessführung verbunden sein werden. Nicht selten stellt es sich dann als unwirtschaftlich heraus, sein Recht auch tatsächlich durchzusetzen. Auch die voraussichtliche Dauer von Gerichtsverfahren kann eine sehr wesentliche Rolle für die Auswahlentscheidung spielen. Und schließlich geht es auch um die Frage der Vollstreckbarkeit von Urteilssprüchen. Fehlt die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von im Ausland gefällten Richtersprüchen, ist das beste Urteil nichts wert.
UN-Kaufrecht: Zunehmende Bedeutung für grenzüberschreitende Liefergeschäfte hat heute das einheitliche UN-Kaufrecht (auch UNCITRAL-Kaufrecht). Die als Grundlage dienende internationale Konvention ist inzwischen von rund 70 Staaten ratifiziert worden. Obwohl das UN-Kaufrecht als vergleichsweise faires Recht gilt, sollte in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob man seinen Vertrag diesem oder einem anderen Recht unterstellen möchte.
Schiedsgerichtsklausel: Im internationalen Geschäftsverkehr hat sich die Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zum ordentlichen Rechtsweg etabliert. Die Schiedsgerichtsbarkeit hat u. a. den Vorteil, dass die Parteien die Schiedsrichter sowie Art und Ablauf des Verfahrens selber bestimmen können. In den meisten Fällen ist ein Schiedsverfahren auch schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren vor ausländischen Gerichten. Wichtig ist, dass die Anerkennung und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches durch die Gerichte des Heimatstaates des Vertragspartners gewährleistet ist.
Eigentumsvorbehalt: Der in Deutschland verbreitete Eigentumsvorbehalt wird im Ausland nicht immer in der gleichen Form anerkannt. In solchen Fällen sollten alternative Sicherungsmittel in den Vertrag eingebaut werden. In welcher Art die Absicherung erfolgen kann, hängt in nicht unerheblichem Maß von den rechtlichen Gegebenheiten des Ziellandes ab, über die man sich frühzeitig informieren sollte.
Produzentenhaftung: In fast allen Ländern ist die Produzentenhaftung gesetzlich geregelt, entweder durch spezielle Gesetze (wie in den EU-Ländern) oder im Rahmen des Konsumentenschutzes. Fast ausnahmslos kommt die Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers bzw. des Importeurs oder Verkäufer bei durch fehlerhafte Produkte verursachten Personen- oder Sachschäden zur Anwendung. Da Gesetzgebung, Rechtssprechung und Höhe der ggf. zugesprochenen Entschädigung in diesem Bereich von Land zu Land sehr unterschiedlich sind, sollte eine marktbezogene Risikoprüfung gefahrenträchtiger Produkte vor Verkaufsbeginn vorgenommen werden und u. U. eine (allerdings nur im Innenverhältnis wirkende) Risikoverteilung zwischen Hersteller und Vertriebspartner in dem Vertrag vereinbart werden.
Industrielle Schutzrechte/Lizenzen: Für viele Unternehmen sind Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken und Urheberrechte wesentlich für den Absatzerfolg in Auslandsmärkten. Daher ist es notwendig, die eigenen Markenrechte auch im Ausland zu schützen und die Verträge mit ausländischen Handelspartnern so zu gestalten, dass einem Missbrauch der eigenen Rechte durch den Vertragspartner oder Dritte vorgebeugt wird. In zahlreichen Ländern unterliegen die Vergabe von Lizenzen und die Gestaltung der entsprechenden Verträge einschränkenden Bedingungen. Auch hier sollte auf sachkundigen Rat nicht verzichtet werden.
Incoterms: Der genauen Definition, auf welcher Basis eine Lieferung erfolgen soll, kommt nicht nur im internationalen Handel eine zentrale Bedeutung zu. Wichtig ist dies, da sich Vertragspartner häufig der unterschiedlichen Handelsgewohnheiten anderer Länder nicht bewusst sind, was schnell zu Missverständnissen, Streitfällen oder auch gerichtlichen Auseinandersetzungen führen und damit nicht unerhebliche Kosten verursachen kann. Von der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, wird die vertragliche Vereinbarung der Incoterms (International Commercial Terms, International Regulations for the Interpretation of Trade Terms, Règles Internationales pour l'Interpretation des Termes Commerciaux, aktuelle Fassung INCOTERMS 2000) empfohlen. Diese stellen eine weltweit bekannte und akzeptierte Form dar, die Liefer- und Annahmebedingungen zwischen Verkäufer und Käufer in eindeutiger und standardisierter Form zu regeln.






